Arbeitsrecht

Unsere Kanzlei ist für Arbeitnehmer, Geschäftsführer und mittelständische und kleine Unternehmen im Arbeitsrecht tätig. Gerade die Tätigkeit für beide an einem Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien sichert die Fähigkeit, in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen erfolgreich tätig sein zu können und zu sachgerechten Lösungen zu gelangen.

Zu den wichtigsten anwaltlichen Dienstleistungen im Arbeitsrecht gehören insbesondere im Arbeitsvertragsrecht:

  • die individuelle Beratung, Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen

im bestehenden Arbeitsverhältnis:

  • die Prüfung und Geltendmachung von Gehaltsforderungen, wie z.B. variablen Vergütungen, Zielvereinbarungen, Provisionen, Abgeltungen und ähnliches
  • die Zeugniserteilung und -berichtigung
  • die Beratung und Vertretung bezüglich drohender oder bereits ausgesprochener Abmahnungen
  • die Beratung und Vertretung bezüglich bestehender Wettbewerbsverbote und damit im Zusammenhang stehender Karenzentschädigungen
  • die Beratung und Vertretung in Fällen von widerrechtlichen Anfeindungen am Arbeitsplatz („Mobbing“)
  • der Entwurf von Aufhebungsverträgen und Auflösungsvereinbarungen

im Kündigungsschutzrecht:

  • die Präventivberatung bei bevorstehender Kündigung
  • die Beratung nach erfolgter Kündigung
  • die Prozessvertretung im Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten

beim Schutz besonderer Personengruppen:

  • die Beratung und Vertretung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten
  • die besonderen Regelungen während Zeiten der Schwangerschaft, des Mutterschutzes und der Elternzeit
  • die besonderen Regelungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte
  • die besonderen Regelungen für Jugendliche, Auszubildende und Bundeswehrangehörige

im Betriebsverfassungsrecht:

  • die Beratung beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen, wie z. B. Sozialplan
  • die außergerichtliche Beratung und Schlichtung zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen. Solche besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen liegen dann vor, wenn diese auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechtes erheblich das Maß übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die theoretischen Kenntnisse werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des jeweiligen Fachgebiets umfaßt, vermittelt. Der erfolgreiche Erwerb dieser theoretischen Kenntnisse ist durch mehrere Leistungskontrollen nachzuweisen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die selbständige Bearbeitung von zumindest 100 Fällen im Bereich des Arbeitsrechtes nachzuweisen, wovon mindestens die Hälfte dieser Fälle gerichtliche Verfahren sein müssen. Die Rahmenfrist für die Bearbeitung dieser praktischen Fälle umfaßt einen Zeitraum von 3 Jahren.

Für das Fachgebiet des Arbeitsrechts sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen nachzuweisen:

Individualarbeitsrecht

Hierzu gehören sämtliche Angelegenheiten, die den Abschluss und die Änderung eines Arbeits- bzw. Berufsausbildungsvertrages sowie deren Beendigung, einschließlich etwaiger Kündigungsschutzverfahren betreffen. In diesen Bereich gehören zudem Fragen zur betrieblichen Altersversorgung, zum Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere Schwangerer, Schwerbehinderter, Jugendlicher, Auszubildender und Angehöriger der Bundeswehr.

Kollektives Arbeitsrecht

In diesen Bereich fallen Fragen des Tarifvertrags-, Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts. Hierzu gehören insbesondere betriebsverfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Versetzungen und Kündigungen, darüber hinaus aber auch Beschlußverfahren vor den Arbeitsgerichten zu einzelnen Rechten des Betriebsrates bzw. Pflichten des Arbeitgebers.

Verfahrensrecht

Hierunter sind sämtliche Fragen zu verstehen, die sich um das arbeitsrechtliche Urteils- bzw. Beschlußverfahren vor den Arbeitsgerichten drehen.

Wer die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht führt, muss in diesem Fachgebiet jährlich Fortbildungsveranstaltungen belegen, an denen er dozierend oder hörend teilnimmt.

Die konkreten berufsrechtlichen Regelungen in der Fachanwaltsordnung – FAO – zu den Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht können auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) nachgelesen werden.

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