Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive und damit eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Es regelt insbesondere die Rechtsbeziehung des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest, während das besondere Verwaltungsrecht fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige aufstellt.

Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren – unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet – anzutreffen sind und benötigt werden. Zusammenfassend kann man sagen, dass das allgemeine Verwaltungsrecht die Handlungsformen der Verwaltung, das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen sowie die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen betrifft.

Das besondere Verwaltungsrecht ist das „spezielle Verwaltungsrecht“, dass auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmung des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmung aufbauen, sie ergänzen, oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelung getroffen hat.

Zum besonderen Verwaltungsgerecht und für den Mandanten interessant, gehören u. a.:

  • Das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr inklusive des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, des Bauordnungsrechtes sowie das Versammlungsrecht.
  • Das Kommunalrecht ist hauptsächlich geregelt in den Gemeinde- und Kreisordnungen.
  • Das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaussichtsrecht inklusive des Gewerberechts, des Gaststättenrechts, des Handwerksrechts, des Beförderungsrechts und des Tele-kommunikationsrecht.
  • Das Umweltrecht, insbesondere das Immissionsschutzrecht, das Abfallrecht, das Wasserrecht, sowie das Bodenschutzrecht.
  • Das Schul- und Hochschulrecht.
  • Das öffentliche Dienstrecht mit Beamtenrecht und Wehr- und Zivildienstrecht.

Das besondere Verwaltungsrecht wird in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.

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