Medizinschadensrecht

Arzte behandeln Patienten mit dem Ziel zu heilen. In Einzelfällen unterlaufen dabei Fehler , meist als Kunstfehler bezeichnet, die weitreichende Konsequenzen haben können. Das Nichterreichen des Heilerfolges muss allerdings nicht unbedingt die Haftung des Arztes, Krankenhauses etc. zur Folge haben, sondern kann schicksalhaft sein.

Es muss sich ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht feststellen lassen, dann kann von einem ärztlichen Behandlungsfehler gesprochen werden. Der Arzt haftet ferner für eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht vor Durchführung des Eingriffs und für eine ordnungsgemäße Dokumentation der ärztlichen Maßnahmen. Besteht der Verdacht eines Behandlungsfehlers oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Arztes prüfen wir den Behandlungsverlauf anhand der Behandlungsunterlagen und ziehen, soweit nötig, medizinische Gutachter hinzu. Ergibt sich das Vorliegen eines Kunstfehlers prüfen wir in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit unserem Mandanten, die sich daran anschließenden Ansprüche, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden vermehrte Bedürfnisse etc.

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